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Integrationskurs
Durch Integrationskurse soll die Integration von Migrantinnen und Migranten gefördert werden. Die Kurse bestehen aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zu Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.
Teilnahmeberechtigte an Integrationskursen
Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, besteht dieser gesetzliche Anspruch nicht. Sie können aber auf Antrag zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn Plätze verfügbar sind.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie
- sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können (Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005) bzw. auf besondere Weise integrationsbedürftig sind (Aufenthaltstitel vor dem 1. Januar 2005) und/oder
- Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.
Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Geduldete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 60 a Abs 2 Satz 3 AufenthG sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG können an einem Integrationskurs teilnehmen. Sie können zudem von den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet werden, am Integrationskurs teilzunehmen.