das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in der EU
Das Europäische Parlament und der Rat der EU beraten einen von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf in mehreren Lesungen. In der ersten Lesung berät das Europäische Parlament über den Gesetzesvorschlag der Kommission und legt zunächst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen oder Nichtanwesende zu zählen) einen Standpunkt fest. Das Parlament kann den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen billigen oder Änderungsvorschläge machen. Darauf erfolgt die erste Lesung im Rat der Europäischen Union. Dieser kann per Beschluss mit qualifizierter Mehrheit entweder den Standpunkt des Parlaments billigen oder einen eigenen Standpunkt erarbeiten. Bestätigt er den Standpunkt des Parlaments, ist das Verfahren beendet und der Rechtsakt wird erlassen. Hat der Rat einen eigenen Standpunkt festgelegt, informiert er das Europäische Parlament über die Gründe seiner Entscheidung. Auch die Kommission legt ihren Standpunkt in der Sache fest. Die Standpunkte des Rates und der Kommission werden an das Parlament zur zweiten Lesung übermittelt. Das Parlament entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Standpunkt des Rates und hat dabei drei Möglichkeiten. Erstens kann es ihn mit absoluter Mehrheit der Mitglieder ablehnen. Der Rechtsakt ist dann gescheitert. Zweitens kann das Parlament den Standpunkt des Rates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen billigen oder keinen Beschluss fassen. Der Rechtsakt ist dann in der Fassung des Standpunktes erlassen. Drittens kann das Parlament mit absoluter Mehrheit der Mitglieder Änderungsvorschläge beschließen. Hat das Parlament Änderungsvorschläge beschlossen, befasst sich der Rat damit in der 2. Lesung. Er kann den vom Parlament geänderten Text binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit billigen (der Rechtsakt wäre dann erlassen). Er kann den Text aber auch binnen drei Monaten ablehnen oder in der Frist keinen Beschluss fassen. Stimmt der Rat der geänderten Fassung des Parlaments nicht zu, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen keine Einigung, ist der Rechtsakt gescheitert. Bei einer Einigung geht es weiter in die dritte Lesung von Europäischem Parlament und Rat. Der Rechtsakt kann dann erlassen werden, wenn das Europäische Parlament mit einfacher Mehrheit und der Rat mit qualifizierter Mehrheit zustimmen.