das Gesetzgebungsverfahren und seine Vorbereitung
Der Gesetzgebungsprozess für Statistikrechtsakte auf europäischer Ebene (Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union) lässt sich grob in 3 Phasen gliedern: In Phase 1 legt die Kommission durch ihr „Initiativrecht“ gemäß EU-Vertrag zunächst einen ersten Entwurf für einen Rechtsakt vor. Für die Statistik bedeutet das in der Regel, dass Eurostat den Entwurf formuliert und diesen zuerst auf Arbeitsebene mit den Statistikexperten aus den Mitgliedsstaaten diskutiert. Hier finden die Diskussionen zunächst in den Arbeitsgruppen, Direktorengruppen und abschließend auf Amtsleitungsebene im Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) statt. Dieser gibt seine Meinung mit einfacher Mehrheit ab. Idealerweise sollten Entwürfe von europäischen Statistikrechtsakten so umfassend auf statistischer Ebene, d. h. in den relevanten Fachgremien und im AESS, erörtert werden, dass sie später auf Ratsebene zumindest ohne große fachliche Diskussionen verabschiedet werden können. In Phase 2 leitet die Kommission das formelle Gesetzgebungsverfahren ein, indem sie den Verordnungsentwurf offiziell an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union (also an die Gesetzgeber und somit an die „politische Ebene“) weiterleitet. In Phase 3 verhandeln der Rat und das Europäische Parlament den Verordnungsentwurf als formellen „Vorschlag der Kommission“. Dieser Verhandlungsprozess verläuft mehrstufig in verschiedenen Lesungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in der EU. Für die Statistiker spielt die Ratsarbeitsgruppe Statistik (RAG) als Vorbereitungsgremium für den Rat eine sehr wichtige Rolle.