Schaubild: Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Die Tabelle fasst die wesentlichen Merkmale von Delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtakten der Kommission zusammen. Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte, die die Kommission in eigener Befugnis erlässt. Rat und Parlament haben hierfür sozusagen ihre Gesetzgebungskompetenz zum Teil an die Kommission delegiert, dies wird in der jeweiligen Rahmenverordnung ausdrücklich festgelegt. Delegierte Rechtsakte dienen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften einer Statistikverordnung des Rates und des Parlamentes, also eines Basisrechtsaktes. Ein Delegierter Rechtsakt könnte theoretisch auch als Basisrechtsakt verabschiedet werden und muss für sich alleine stehen können. Die in einem Delegierten Rechtsakt erlassenen Anpassungen und Ergänzungen dürfen nicht kosten- und belastungssteigernd sein. Im AESS, dem Amtsleitungsgremium im ESS, werden die Entwürfe für statistikrelevante Delegierte Rechtsakte beraten. Es erfolgt keine formelle Abstimmung, der AESS fungiert aber als Expertengremium. Nach Beratung im AESS übermittelt die Kommission den Vorschlag für einen Delegierten Rechtsakt an Rat und Europäisches Parlament, die innerhalb bestimmter Fristen zustimmen oder ablehnen können. Häufig geben Statistikverordnungen des Rates und des Parlaments nur den groben Rahmen zur Durchführung einer Statistik vor. Details können von der Kommission im Auftrag von Rat und Parlament in so genannten Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Hierzu zählen alle zur Durchführung eines Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen wie zum Beispiel technische Bestimmungen, mögliche Ausnahmen für Mitgliedstaaten oder Formate der Datenübermittlung. Im Gegensatz zu einem Delegierten Rechtsakt ist ein Durchführungsrechtsakt unselbständig, d. h. er könnte nicht als eigener Basisrechtsakt verabschiedet werden, sondern setzt einen solchen nur um. Inhaltlich dürfen in Durchführungsrechtsakten nur ‚unwichtige‘ Sachverhalte (wie Datenformate) geregelt werden (man spricht im englischen Sprachraum umgangssprachlich von ‚Peanuts‘). Über Entwürfe von Durchführungsrechtsakten stimmen die Amtsleitungen der Statistikämter im AESS, wie bei Basisrechtsakten, mit qualifizierter Mehrheit ab. Achtung: Zur Ablehnung einer Durchführungsverordnung ist im AESS eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (nicht für die Zustimmung). Es erfolgt im Gegensatz zu den Delegierten Rechtsakten keine Vorlage an Rat und Parlament. Der AESS ist hier unmittelbar in den Gesetzgebungsprozess eingebunden und letzte Instanz.