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Europäisches Statistisches System und Internationale Zusammenarbeit » Inhalte » 6.3 Gesetzliche Grundlagen der europäischen StatistikEuropäisches Statistisches System und Internationale Zusammenarbeit
Modul 6
6.3 Gesetzliche Grundlagen der europäischen Statistik (5/5)
Inhalt

Gut gemacht!

Ihr Lernstand: Sie haben 30 % des Lernmoduls bearbeitet.
Schön, auch die zweite Übung haben Sie abgeschlossen.
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Als nächstes beschäftigen wir uns nun mit der Programmplanung für die europäische Statistik.